AGB
– Allgemeine Geschäftsbedingungen
der VHT – Institut für Leichtbau Trockenbau Holzbau GmbH für die Durchführung von Gutachten, Forschungs-, Entwicklungs-, Prüf- und Inspektionsaufträgen durch die VHT – Institut für Leichtbau Trockenbau Holzbau GmbH, Darmstadt (nachfolgend VHT genannt).
Stand 19.05.2020
1 Vertragsabschluss; Vertragsgegenstand
a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unterliegen alle Angebote oder Dienstleistungen und alle sich daraus ergebenden vertraglichen Beziehungen zwischen der VHT und dem beauftragenden Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder dem Auftraggeber unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Die im Angebot, insbesondere in unserer Aufgabenbeschreibung enthaltenen Angaben beschreiben den jeweiligen Vertragsgegenstand. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen, mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der VHT.
c) VHT schuldet nur die vertraglich festgelegte Leistung, die VHT unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringt.
2 Fristen und Termine
a) Fristen und Termine gelten stets als annähernd und unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
b) Fristen laufen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des AG verlängern die Leistungszeiten angemessen.
c) Erkennt die VHT, dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, um die Ziele des Auftraggebers zu erreichen, wird sie dem Auftraggeber - unter Angabe der Gründe - dies schriftlich mitteilen.
3 Konformitätsbewertung
Werden für nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Prüfungen eine Aussage zur Konformität (Konformitätsbewertung) bezüglich einer technischen Spezifikation oder Norm verlangt (z. B. bestanden/nicht bestanden, innerhalb der Toleranz/außerhalb der Toleranz), dann gelten zur Beurteilung der Konformität die nachfolgenden Regelungen. Für alle Aussagen zur Konformität, wird eine Entscheidungsregel angewendet, die beschreibt, wie die Messunsicherheit berücksichtigt wird. Wenn vom Kunden Vorgaben zur anzuwendenden Entscheidungsregel mitgeteilt werden, dann gelten diese. Ansonsten gilt:
Wenn in der technischen Spezifikation oder Norm Vorgaben zur anzuwendenden Entscheidungsregel festgelegt sind, dann wendet die VHT diese an, sofern seitens des Kunden keine anderen Vorgaben zur anzuwendenden Entscheidungsregel mitgeteilt werden. Ansonsten gilt:
Die VHT wendet nachfolgende Entscheidungsregel an, sofern in der technischen Spezifikation oder Norm keine Vorgaben zur anzuwenden Entscheidungsregel festgelegt sind und seitens des Kunden keine anderen Vorgaben zur anzuwendenden Entscheidungsregel mitgeteilt werden.
A) Bestanden: Ergebnis im Bereich der Übereinstimmung
B) Bestanden: Ergebnis im Unsicherheitsbereich innerhalb des Toleranzbereichs
C) Nicht bestanden: Ergebnis im Unsicherheitsbereich außerhalb des Toleranzbereichs
D) Nicht bestanden: Ergebnis im Bereich der Nichtübereinstimmung.
4 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen
a) Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, wird bis zur Höhe der vereinbarten Kostenobergrenze nach Aufwand entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. VHT behält sich vor, Kosten für Verpackung, Transport und Entsorgung gesondert in Rechnung zu stellen.
b) Bei Vereinbarung einer Abrechnung nach Aufwand sowie im Falle unvorhergesehener Hindernisse wird die VHT den Auftraggeber darüber benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass bis zur vereinbarten Kostenobergrenze das vom Auftraggeber angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Die VHT wird in diesem Fall Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.
c) Zahlungen sind entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan sofort nach dem Erhalt der Rechnung oder der Zahlungsanforderung vom Auftraggeber zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer, frei auf das Konto der VHT zu leisten.
d) Eine Aufrechnung gegen die Forderungen der VHT ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5 Forschungsergebnis, Teilleistungen, Erfüllungsort
a) Der Auftraggeber erhält das Forschungsergebnis in Berichtsform, sofern im Angebot nichts Abweichendes festgelegt ist.
b) Die VHT ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
c) Erfüllungsort für Leistungen der VHT ist der Sitz der Gesellschaft.
6 Rechte am Ergebnis
a) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung an VHT ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten, Urheberrechten und Know-how, die bei den im Auftrag durchgeführten Arbeiten entstehen. Wird bei der Erfüllung des Auftrags schon vorhandenes Know-how der VHT verwandt, und benötigt der Auftraggeber dieses zur Verwertung des Vertragsgegenstandes, so erhält er auch hieran ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht, sofern und soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
b) Auf Verlangen kann für den dem einzelnen Auftrag zugrundeliegenden Anwendungsfall an den vorgenannten Rechten, mit Ausnahme des Know-how, ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart werden. In diesem Fall ist ein gesondertes Entgelt zu vereinbaren.
c) VHT behält das Urheberrecht an den erbrachten Diensten und sonstigen Leistungen, soweit diese dafür geeignet sind.
7 Eigentumsvorbehalt
a) Der Auftraggeber erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte am Ergebnis erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Eigentum der VHT darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
b) Erlischt das Eigentum der VHT am Ergebnis durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Ergebnis des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die VHT übergeht.
c) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung mit dinglicher Wirkung an die VHT ab.
8 Gewährleistung; Haftung
a) Sollte VHT eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat der Auftraggeber der VHT die Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt oder Minderung der vereinbarten Vergütung. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich gemindert ist.
b) Die VHT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der VHT, beruhen.
c) Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der VHT auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch, wenn durch die VHT aufgrund einfacher Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird.
d) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der VHT ausgeschlossen.
e) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aller Art beträgt 12 Monate gerechnet ab Ablieferung der Forschungsergebnisse.
9 Geheimhaltung
a) Der Auftraggeber und VHT verpflichten sich, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheimzuhalten, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben und nicht unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen. Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erhaltene oder gewonnene Informationen werden von VHT vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren der VHT bereits bekannt oder sie sind VHT von einem Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekanntgegeben worden.
b) VHT behält sich ihre Rechte an sämtlichen Prüfmethoden und/oder -verfahren sowie an sämtlichen Geräten und/oder Ausstattungen vor, die sie selbst entwickelt oder allgemein verwendet, es sei denn, diese wurden im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gem. schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt.
10 Veröffentlichungen
a) Die VHT und ihre Mitarbeiter sind zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über die im Rahmen des Auftrages erzielten Arbeitsergebnisse, soweit sie nur grundsätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand haben, berechtigt. Im Übrigen bedarf es der Abstimmung mit dem Auftraggeber.
b) Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der VHT berechtigt, die Arbeitsergebnisse unter Nennung des Urhebers und der VHT zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, die Arbeitsergebnisse enthalten, nicht beeinträchtigt werden.
11 Verwendung in der Werbung
Für die Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber die Ergebnisse des Auftrags, auch auszugsweise oder inhaltlich verkürzt, nur unter Nennung der VHT und nur mit deren schriftlicher Zustimmung verwenden.
12 Kündigung
a) Der Auftraggeber und die VHT sind berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen, sofern nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde.
b) Nach wirksamer Kündigung wird die VHT dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der VHT die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.
13 Sonstiges
a) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen VHT und dem Auftraggeber ist Darmstadt, Hessen.
d) Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise für unwirksam oder nicht durchsetzbar befunden werden, berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.
VHT – Institut für Leichtbau Trockenbau Holzbau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Prof. Dr.-Ing Jochen Pfau und Kfm. Wolfgang Steidl, Annastraße 18, 64285 Darmstadt